Datenschutz
Der Datenschutz gehört zu den wichtigsten Funktionen. Vor allem, wenn man Daten publiziert, sollte man dieses Thema nicht vernachlässigen.
Warnung
Bitte beachten Sie, dass weder die GFF noch der Programmautor eine Rechtsberatung anbietet. Bitte wenden Sie sich ggf. an einen Anwalt, um Klarheit bei entsprechenden Rechtsfragen zu erhalten!
Daten schützen
GFFamily unterstützt verschiedene Möglichkeiten, Personen und Daten bei einer Ausgabe zu unterdrücken. Die entsprechenden Einstellungen können Sie in den Programmeinstellungen vornehmen.
Nur wenn Sie die Option „Personen schützen“ aktivieren, werden überhaupt Daten unterdrückt. Diese Option aktiviert die Datenschutzfunktion grundsätzlich. Für manche Auswertungen ist es jedoch notwendig, dass diese Funktion zumindest zeitweise deaktiviert wird, um eine vollständige Auswertung zu erhalten. Sollte dies jedoch der Fall sein, so ist dies entsprechend dokumentiert.
GFFamily unterstützt verschiedene Optionen zum Schutz von Daten. Diese können im darauffolgenden Drop-Down-Feld ausgewählt werden. Die möglichen Optionen sind:
ab eingest. Geb.-Jahr: Personen werden ab dem eingestellten Geburtsjahr (die Eingabe erfolgt im Feld darunter) gesperrt.
Länderarchivgesetz (BayArchivG): Schutzfrist 10 / 90 Jahre
Bundesarchivgesetz: Schutzfrist 10 / 100 Jahre
Archivgesetz der kath. Kirche: Schutzfrist 30 / 120 Jahre
Schutzfristen bedeutet, dass Personen 10 bzw. 30 Jahre nach dem Tod angezeigt werden. Ist kein Todesdatum vorhanden, erfolgt die Freigabe 90, 100 bzw. 120 Jahre nach der Geburt. Die Jahre für die Schutzfrist variiert je nach eingestelltem Archivgesetz.
Ist kein Geburtsdatum vorhanden, wird das Taufdatum verwendet. Für das Sterbedatum wird alternativ das Bestattungsdatum verwendet. Sind keine Datumsangaben vorhanden, so erfolgt kein Schutz der Person!
Bemerkung
Personen, die vor 1850 gelebt haben, werden automatisch freigegeben, außer diese werden aktiv geschützt!
Weiterhin können markierte Personen geschützt werden. Das ist sinnvoll, wenn eine Person sich explizit gegen die Veröffentlichung ausgesprochen hat, oder aber das Alter über der Schutzfrist liegt (z. B. über 90 Jahre beim Länderarchivgesetz).
Die Zeichenkette, mit der die Person unterdrückt werden sollen, kann ebenso angegeben werden. Standardmäßig lautet diese Datenschutz!.
Ist die Option „nur Personenname“ gesetzt, wird nur der Personenname unterdrückt. Es erfolgt weiterhin eine Ausgabe von Lebensphasen etc. Bitte beachten Sie, dass dies unter Umständen nicht dem Datenschutz entspricht und weiterhin Rückschlüsse auf die entsprechende Person geführt werden können.

Warnung
Für GFAhnen Nutzer: Die Optionen und das Verhalten zum Datenschutz sind analog zu GFAhnen. Es gibt hier keine größeren Änderungen.
Rechtliche Grundlage
Rechtliche Grundlage ist z.B. das Bayerische Archivgesetz:
(3) […] ²Archivgut, das sich auf natürliche Personen bezieht (personenbezogenes Archivgut), darf erst 10 Jahre nach dem Tod des Betroffenen benützt werden. ³Ist der Todestag nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand festzustellen, endet die Schutzfrist 90 Jahre nach der Geburt des Betroffenen. […]
Oder dem Bundesarchivgesetz
[…] (2) Nach Ablauf der Schutzfrist des Absatzes 1 darf Archivgut des Bundes, das sich seiner Zweckbestimmung oder seinem wesentlichen Inhalt nach auf eine oder mehrere natürliche Personen bezieht, frühestens zehn Jahre nach dem Tod der jeweiligen Person genutzt werden. Ist das Todesjahr nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand festzustellen, endet die Schutzfrist 100 Jahre nach der Geburt der Personen. Kann auch der Geburtstag nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand festgestellt werden, endet die Schutzfrist 60 Jahre nach der Entstehung der Unterlagen. […]
Oder die (katholische) Kirchliche Archivordnung
[…]
30 Jahren nach dem Tod der betroffenen Person oder der Letztverstorbenen von mehreren Personen, deren Todesjahr dem Archiv bekannt ist.
120 Jahre nach der Geburt der betroffenen Person oder der Geburt der Letztgeborenen von mehreren Personen, deren Todesjahr dem Archiv nicht bekannt ist, […]